Erste gedruckte Polizeiordnung
Ereignis-Datum: 1. Januar 1620
Die erste gedruckte Polizeiverordnung datiert aus dem Jahre 1620.
Sie klagt darüber, dass die Bauern zu viele „Zechgelage oder Zehrungen“ feierten und sich wie die oberen Stände herausputzten. So wurde verordnet, dass die Bauern und Arbeitsleute nur Kleidung von „westfälischem Tuch oder Wand“ tragen sollten und den Töchtern nur zu ihrem Ehrentage Kleidungsstücke aus englischem Stoff oder einen Gürtel, höchstens mit 4 Lot Silber beschlagen, schenken durften. Den Bauernsöhnen und Knechten wurde verboten, Samthosen und Seidenschnüre zu tragen.
Bei Festen beschränkte man die Zahl der Gäste, der Speisen und „das Unwesen mit den Vielen Spielleuten“. Aus der erwähnten Polizeiverordnung ersieht man aber auch, um welche Untaten sich damals die Obrigkeit kümmerten:
- Wer unter der Predigt Bier oder Wein säuft, zahlt Strafe und der Wirt desgleichen.
- Wer während des Gottesdienstes auf dem Kirchhof spazieren geht, zahlt 4 Groschen an den Angeber und 4 Groschen in die Armenkasse.
- Bestraft wurden aber auch Fluchereien und Schimpfereien, besonders Ausdrücke wie Wetterhexe, Doppelhexe, Hurenhexe.
- Oder „der alte Ziegelmeister hat sich vor der Kommunion vollgesoffen“ 2Taler Strafe.
Einen breiten Raum nahmen die Strafen für Unpflicht (außerehelichen Geschlechtsverkehr) ein:
- B. „… hat zu frühe beigeschlafen“ — 5 Taler.
- Oder: „ . . . hat die Tochter des .. . geschwengert und geehelich“ trotzdem: er 5 Taler, sie ¼ Taler Strafe.
Ein Bauer zeigt seine Frau an, dass sie kaltsinnig gegen ihn sei und sich aller Pflichten einer Frau entzöge. Aber dazu bemerkt der Gorichter: kein Exzeß.
Die Strafen waren recht empfindlich, denn das Geld besaß damals einen hohen Wert: 1Taler = 12 Mark = 36 Marien- Groschen, 1 Groschen = 8 Pfennige.
Ein Ackerpferd kostete 3 und 1/2 Mark, und ein Ackerknecht bekam einen Jahreslohn von 4 Mark bei freier Kost und Wohnung.